BAföG Erhöhung für Nahles v. Philip Radke (PDF)




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Author: Esther Radke

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BAföG-Erhöhung für Nahles?
von Philip Radke

Unbemerkt hat Andrea Nahles es geschafft, Teilen der BaföG-Empfänger*innen, die sich in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mit ALG II-Empfänger*innen befinden, die aktuelle Erhöhung des BaföG-Höchstsatzes
wieder aus der Tasche zu ziehen. Dies betrifft vor allem (aber nicht nur) Paare mit Kindern. Je geringer nämlich der Anteil an den Kosten der Unterkunft pro Person (sinkt gemeinhin mit Anzahl der Mitglieder der
BG), desto niedriger ist der vom Jobcenter angenommene Bedarf der Studierenden.
Das „Vereinfachungsgesetz“, das sich in der neuesten Fassung des SGB II vom 18.07.2016 niederschlägt, hat
nämlich die Berechnung des Absetzbetrages für Studierende anders gestaltet. Ebenso wie allen anderen Auszubildenden und Empfängern von Leistungen wie Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird Studierenden in
§ 11b SGB II jetzt nur noch ein Absetzbetrag von 100 € zugestanden. Interessant ist hier auch die jetzt explizite Trennung von Einkommen und Erwerbseinkommen. Wer Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt, hat weiterhin Anspruch auf einen zusätzlichen Absetzbetrag von 20 % des verbleibenden Einkommens nach Abzug
der 100 € Absetzbetrag bis zu einem Einkommen von 1.000 €. Wer andere Formen von Einkommen hat, hat
auf diese weiteren Freibeträge kein Anrecht. Das ist von sozialen und praktischen Gesichtspunkten her sehr
zweifelhaft, da die Aufwendungen, die mit der Beschäftigung zusammenhängen, für Studierende sehr hoch
sind. Teilweise höher als die von Erwerbstätigen.
Bisher war die Berechnung des Absetzbetrages für Studierende prozentual erfolgt, nämlich i.H.v. 20 % des
BaföG-Höchstsatzes. Das bedeutete, dass bei einem Höchstsatz von 597 € ein Betrag von 119,40 € absetzbar
war. Es wurden also als Einkommen, das in die BG eingebracht wird 477,60 € angenommen. Legt man den
reduzierten Regelsatz (da sich in einer BG angeblich Spareffekte erzielen lassen) und als angemessen geltende Kosten der Unterkunft (KdU) zu Grunde, lag der angenommene Bedarf zumeist eher über dieser Summe,
es wurde also keine Anrechnung vorgenommen.
Nun kommen im Herbst 2016 zwei Veränderungen zusammen, die das vorherige Gefüge ändern: Der BafögHöchstsatz wurde auf 649 € angehoben und zeitgleich die Absetzbeträge geändert. Berechnet man nun das
Einkommen, das Studierende, die den Höchtsatz erhalten, in eine BG einbringen, ergibt sich nach Abzug des
Absetzbetrages von 100 € der Betrag von 549 €. In einem mir vorliegenden Fall wird dem Studierenden ein
Bedarf von ca. 505 € - entsprechend ALG II Regelsatz plus anteiligen KdU - zugestanden, d. h. von seinem
BAföG werden 44 € als auf die Mitglieder der BG zu verteilend angesehen, also von ihrem Regelsatz abgezogen.
Nun ist BAföG, entgegen landläufiger Annahmen nicht dazu angetan junge Menschen in Luxus schwelgen
zu lassen. Im Gegenteil: BAföG setzt sich zusammen aus einem Satz für den Lebensunterhalt i.H.v. 399 €
und einem pauschalierten Wohnkostenzuschuss von 250 €. Viele Studierende müssen zusätzlich arbeiten gehen um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, was leider mit den Notwendigkeiten eines Vollzeitstudiums kollidiert. Das macht sich u.a. in Überschreitung der Regelstudienzeit bemerkbar. Durch die Bündelung und
Verschulung im Rahmen der Bologna-Reform ist für Arbeit gemeinhin keine Zeit mehr vorgesehen, wie Erstsemestern auch unverblümt von Dozierenden in Einführungsveranstaltungen mitgeteilt wird.
Die realen Lebenshaltungskosten steigen stetig, ebenso wie die halbjährlich zu entrichtenden Semesterbeiträge (an der Universität Bremen z. B. liegt der Semesterbeitrag bei knapp unter 300 €). Literatur muss beschafft, PC - oder besser Laptop – vorgehalten, Exkursionen finanziert, häufig außerhalb gegessen werden,
etc. Das bedeutet, dass grade Studierende eigtl. einen höheren Absetzbetrag benötigen, um die entsprechenden Kosten tragen und bestreiten zu können, in jedem Falle jedoch in den Genuss ihres vollen BaföG-Satzes
gelangen müssten. Denn: Ein Studium ist eine komplexe Ausbildung, die der Gesellschaft in Folge gemeinhin gute Dienste erweisen wird, werden „nebenbei“ noch Kinder erzogen ist der gesellschaftliche „Nutzen“
umso größer. Natürlich gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag, der jedoch ist zweckgebunden, zählt nicht
zum Einkommen und sollte deshalb nicht mit der Frage des Absetzbetrages vermischt werden. Weiterhin bedacht werden sollte, dass Leistungen nach BAföG kein Geschenk darstellen, sondern zu 50 % ein Darlehen
sind. Dieser Tatsache wurde im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) noch Rechnung getragen, der Darlehensanteil wurde nicht als Einkommen gewertet. In § 11 SGB II wird unmissverständlich festgehalten, das auch
darlehensweise Transferleistungen ein anzurechnendes Einkommen darstellen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Man fragt sich, ob das Jobcenter dann später auch die Rückzahlung des Darlehens übernehmen
wird.






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